Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
Reintjes GmbH · Medizinischer Fachhandel
Stand: 01. September 2026 | Ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Hinweis: Für Leistungen des Geschäftsbereichs MediValue gelten gesonderte Vertragsbedingungen.
Diese AGB gelten hierfür nur ergänzend, soweit die MediValue-Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Vertragssprache
- Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Vertragspartner ist ausschließlich die Reintjes GmbH, Drennesweg 9, 47445 Moers, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 13838. Die Reintjes GmbH ist Gesamtrechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen PRAXXIS GmbH.
- Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie über Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, technische Prüfungen, Validierungen, Schulungen, Leih- und Ersatzgeräte sowie sonstige technische oder handelsbezogene Leistungen, soweit keine besonderen Vertragsbedingungen vereinbart sind.
- Für Leistungen des Geschäftsbereichs MediValue gelten gesonderte Vertragsbedingungen. Diese gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
- Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt auch bei vorbehaltloser Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen.
- Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang.
- Die jeweils geltende Fassung dieser AGB ist unter www.reintjes.de/agb abrufbar. Wir übersenden sie auf Anforderung jederzeit in Textform. Frühere Fassungen halten wir zum Nachweis der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vor und stellen sie auf Verlangen zur Verfügung.
- Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind ebenfalls unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform, Auslieferung der Ware oder Ausführung der Leistung annehmen.
- Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind Angebot und Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
- Produktangaben, Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind. Handelsübliche oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird und sie zumutbar sind.
- Erkennbare Irrtümer, Druck-, Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Der Besteller wird hierüber unverzüglich informiert; ist die Berichtigung wesentlich, kann er seine Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen.
§ 3 Unterlagen, Schutzrechte und Vertraulichkeit
- An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Konzepten, Prüfabläufen, Schulungsunterlagen, Produktunterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor.
- Der Besteller darf diese Unterlagen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck nutzen und ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform weder vervielfältigen, bearbeiten noch Dritten zugänglich machen. Gesetzlich zwingende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
- Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen geheim, treffen zu ihrem Schutz angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes und geben sie nur an solche Mitarbeiter und Beauftragte weiter, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren, die sie unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen selbst entwickelt hat oder die sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei wird hierüber, soweit zulässig, vorab informiert.
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Ende hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange sie diese Eigenschaft behalten.
- Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
§ 4 Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise ab Lager beziehungsweise ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Montage, Fahrtkosten, sonstiger Nebenkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Leistungen, deren Umfang bei Vertragsschluss nicht abschließend feststeht, werden nach Zeit- und Materialaufwand zu den bei Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätzen berechnet. Einsatz-, Reise-, Warte- und Dokumentationszeiten können als Arbeitszeit berechnet werden.
- Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, dürfen wir nicht von uns zu vertretende, nachweisbare Erhöhungen von Beschaffungs-, Material-, Energie-, Fracht-, Zoll- oder Personalkosten im Umfang ihrer tatsächlichen Auswirkung weitergeben; Kostensenkungen werden im gleichen Umfang berücksichtigt und weitergegeben. Die Anpassung wird dem Besteller unter Angabe der maßgeblichen Kostenveränderung in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Erhöhung 10 Prozent des vereinbarten Nettopreises, kann der Besteller hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zurücktreten.
- Für Wartungs- und Serviceverträge gilt § 14 Abs. 6.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Teil- oder Abschlagsleistungen dürfen angemessene Teil- oder Abschlagsrechnungen gestellt werden.
- Zahlungen sind ausschließlich auf die in der Rechnung angegebenen Konten zu leisten. Skonto darf nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform abgezogen werden.
- Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Besteller benennt hierfür eine Rechnungsempfangsadresse sowie, soweit einschlägig, die erforderlichen Übermittlungsangaben, insbesondere Leitweg-ID, Bestellnummer oder Netzwerkadresse. Die Übermittlung an die zuletzt benannte Adresse gilt als Zugang. Änderungen teilt der Besteller unverzüglich in Textform mit.
- Soweit Rechnungen gesetzlich in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen sind, erfolgt die Ausstellung in einem zulässigen Format, insbesondere XRechnung oder ZUGFeRD in einer zulässigen Profilversion. Der Besteller stellt sicher, dass er elektronische Rechnungen in diesen Formaten empfangen und verarbeiten kann.
- Wir dürfen Leistungen von Vorauskasse, einer angemessenen Anzahlung oder Sicherheit abhängig machen, insbesondere bei Neukunden, Sonderbestellungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit.
§ 6 Zahlungsverzug, Sicherheiten und Vermögensverschlechterung
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugspauschale und weitergehender Verzugsschaden bleiben vorbehalten.
- Gerät der Besteller mit einer nicht unerheblichen Forderung länger als 14 Kalendertage in Verzug, wird eine Lastschrift oder ein Zahlungsmittel nicht eingelöst, stellt er seine Zahlungen ein, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich, so dürfen wir
a) ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen,
b) eingeräumte Zahlungsziele und Skontovereinbarungen widerrufen und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen,
c) die Einziehungsermächtigung nach § 18 Abs. 4 widerrufen und
d) nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten sowie Vorbehaltsware nach § 18 Abs. 6 herausverlangen.
- § 321 BGB und weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos dürfen wir Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherern einholen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus § 25 Abs. 5.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Liefer- und Leistungsfristen; Selbstbelieferung; höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Ihr Beginn setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs-, Freigabe- und Zahlungspflichten voraus.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Fristen verlängern sich angemessen bei von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffen, Epidemien und Pandemien. Wir informieren über Beginn und voraussichtliche Dauer.
- Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bleibt die Belieferung durch unseren Vorlieferanten trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts endgültig aus und haben wir dies nicht zu vertreten, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten. Wir informieren den Besteller unverzüglich und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht; § 24 bleibt unberührt.
- Dauert ein Leistungshindernis nach Absatz 3 länger als drei Monate und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten.
- Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten dürfen wir Ersatz der entstehenden Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Versand, Gefahrübergang und Verpackung
- Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager beziehungsweise ab Werk. Vereinbarte Handelsklauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.
- Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versandt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
- Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung ab.
- Verzögert sich der Versand oder die Ablieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Lieferbereitschaft über. Notwendige Lager- und Mehrkosten können berechnet werden.
- Unsere Verpackungen entsprechen den jeweils geltenden verpackungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und dem Verpackungsgesetz. Transport- und Umverpackungen nehmen wir im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Abgabestelle oder in deren unmittelbarer Nähe zurück; die beabsichtigte Rückgabe ist uns zuvor in Textform anzuzeigen. Im Übrigen erfolgt eine Rücknahme nur, soweit sie vereinbart ist. Zurückgegebene Verpackungen sind sortenrein, entleert, sauber und frei von Kontaminationen bereitzustellen.
- Auf Anforderung stellen wir die verpackungsrechtlichen Nachweise, insbesondere zu Registrierung und Systembeteiligung des jeweils verantwortlichen Herstellers, im zumutbaren Umfang zur Verfügung.
§ 10 Steuerliche Nachweise bei grenzüberschreitenden Lieferungen
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen teilt der Besteller uns vor Ausführung der Lieferung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und verwendet sie gegenüber uns. Änderungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Der Besteller wirkt an den erforderlichen Belegnachweisen mit, insbesondere an Gelangensbestätigung, Spediteurbescheinigung oder Ausfuhrnachweis, und stellt diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ablieferung, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung.
- Erhalten wir die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig oder erweisen sich Angaben des Bestellers als unrichtig oder unvollständig, dürfen wir die gesetzliche Umsatzsteuer nachberechnen. Der Besteller stellt uns von Steuern, Zinsen, Bußgeldern und Nebenleistungen frei, die auf unrichtigen oder unterbliebenen Angaben oder Nachweisen aus seinem Verantwortungsbereich beruhen.
- Bei Lieferungen in Drittländer trägt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist, Einfuhrabgaben und Zölle und ist für die Einhaltung der Einfuhr- und Zulassungsvorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich.
§ 11 Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen vor Ort
- Der Besteller stellt rechtzeitig alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Ansprechpartner und Zugänge bereit und sorgt für geeignete, sichere Arbeitsbedingungen.
- Erforderliche bauseitige Voraussetzungen, insbesondere Tragfähigkeit, Strom-, Wasser-, Abwasser-, Netzwerk-, Lüftungs- und sonstige Anschlüsse, müssen fachgerecht vorhanden und funktionsbereit sein. Behördliche und betriebliche Genehmigungen beschafft der Besteller.
- Geräte sind gereinigt und, soweit erforderlich, fachgerecht dekontaminiert bereitzustellen. Wir dürfen eine Dekontaminationsbestätigung verlangen und die Leistung bei begründetem Sicherheits- oder Kontaminationsverdacht bis zur ordnungsgemäßen Bereitstellung verweigern.
- Der Besteller weist vor Beginn auf Gefahren, besondere Schutzmaßnahmen, Betriebsbeschränkungen und sensible Bereiche hin. Er bleibt für Arbeits-, Daten- und Betriebssicherheit in seinem Verantwortungsbereich zuständig.
- Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und sonstiger Mehraufwand aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung werden nach Aufwand berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung
- Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung, Netzwerk- oder Schnittstellenanbindung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Zusätzliche Arbeiten, die wegen nicht erkennbarer örtlicher Gegebenheiten, ungeeigneter Anschlüsse oder nachträglicher Änderungswünsche erforderlich werden, bedürfen der Freigabe des Bestellers und werden zusätzlich berechnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen notwendige Sicherungsmaßnahmen ohne vorherige Freigabe ausgeführt werden.
- Einweisungen erfolgen im vereinbarten Umfang an die vom Betreiber benannten geeigneten Personen. Betreiberpflichten, insbesondere Auswahl, Qualifikation und fortdauernde Unterweisung der Anwender, verbleiben beim Betreiber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes übernommen wurde.
- Fernwartung, Softwareinstallation und Netzwerk- oder Schnittstellenanbindung setzen eine geeignete, hinreichend gesicherte IT-Infrastruktur sowie die erforderlichen Rechte, Lizenzen und Datensicherungen voraus. Ergänzend gilt § 16.
§ 13 Reparaturen und Instandsetzung
- Fehlersuche, Diagnose, Funktionsprüfung, Demontage, Kostenermittlung, Transport und Rücksendung sind vergütungspflichtig, auch wenn keine Reparatur beauftragt wird oder das Gerät nicht reparierbar ist, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Zeigt sich, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, holen wir vor Fortsetzung der Arbeiten eine Freigabe ein. Als wesentlich gilt regelmäßig eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent. Verweigert der Besteller die Freigabe, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen zu vergüten.
- Wir dürfen technisch gleichwertige Ersatzteile verwenden, soweit keine Originalteile vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind. Ausgebaute Teile gehen, soweit keine gesetzlichen Rückgabe- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen, in unser Eigentum über, sofern der Besteller nicht vor Beginn ihre Rückgabe verlangt.
- Reparatur- und Instandsetzungsleistungen umfassen nur die vereinbarten Arbeiten. Nicht erkennbare oder außerhalb des Auftrags liegende Mängel werden nur nach gesonderter Freigabe behoben.
- Der Besteller ist für die Sicherung seiner Daten und Programme vor Übergabe eines Geräts verantwortlich. Eine Datensicherung, Wiederherstellung oder Neuinstallation ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Ergänzend gilt § 24 Abs. 6.
- Nach Fertigstellung oder Abbruch der Arbeiten ist das Gerät unverzüglich abzuholen beziehungsweise die Rücksendung zu ermöglichen. Nach erfolgloser Abholaufforderung und angemessener Fristsetzung dürfen angemessene Lagerkosten berechnet werden. Gesetzliche Rechte wegen nicht abgeholter Gegenstände bleiben unberührt.
§ 14 Wartungs- und Serviceverträge
- Für wiederkehrend zu erbringende Wartungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Serviceleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend zu §§ 13 und 15. Werden solche Leistungen im Rahmen des Geschäftsbereichs MediValue vereinbart, gehen die dortigen Vertragsbedingungen und die dort vereinbarte Leistungsbeschreibung vor; die nachfolgenden Absätze gelten dann nur, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten.
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Nicht umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsteile, Softwarelizenzen und Softwareupdates, Leistungen außerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten, Instandsetzungen infolge unsachgemäßer Bedienung, äußerer Einwirkung oder Eingriffen Dritter sowie Maßnahmen aufgrund geänderter behördlicher Anforderungen.
- Reaktions-, Entstörungs- und Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
- Der Vertrag wird für eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ab dem vereinbarten Vertragsbeginn geschlossen; sie endet frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese 24 Monate ablaufen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils zwölf Monate entsprechend dem folgenden Kalenderjahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform gekündigt wird.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung, bei Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten, bei eigenmächtigen Eingriffen des Bestellers oder Dritter am Vertragsgegenstand sowie bei Wegfall der Ersatzteil- oder Herstellerunterstützung für das betreute Gerät.
- Die vereinbarte Vergütung kann mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums nach billigem Ermessen angepasst werden, soweit sich unsere Personal-, Material-, Ersatzteil-, Energie- oder Fahrtkosten verändert haben; Kostensenkungen sind im gleichen Umfang zu berücksichtigen. Die Anpassung ist mindestens acht Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe der maßgeblichen Kostenveränderung anzukündigen. Übersteigt die Erhöhung 5 Prozent der bisherigen Jahresvergütung, kann der Besteller den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
- Entfällt für ein betreutes Gerät die Ersatzteilversorgung oder die Unterstützung durch den Hersteller, dürfen wir die auf dieses Gerät entfallenden Leistungen mit einer Frist von einem Monat beenden. Die Vergütung wird ab diesem Zeitpunkt anteilig angepasst.
- Vereinbarte Prüf- und Wartungsintervalle entbinden den Betreiber nicht von seinen eigenen Pflichten, insbesondere nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Die Terminüberwachung obliegt dem Betreiber, soweit sie nicht ausdrücklich übernommen wurde.
§ 15 Technische Prüfungen, Kontrollen und Validierungen
- Prüfungen, Kontrollen und Validierungen erfolgen nach dem vereinbarten Umfang, den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Herstellerinformationen und anerkannten Regeln der Technik in ihrer zum Leistungszeitpunkt maßgeblichen Fassung.
- Der Besteller stellt vollständige Geräte-, Prozess- und Bestandsdaten, Gebrauchsanweisungen, frühere Prüfberichte, repräsentative Beladungen und erforderliche Betriebsmittel bereit. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben liegt beim Besteller.
- Prüf- und Validierungsergebnisse beziehen sich auf den Zustand, die Konfiguration und die Bedingungen zum Prüfzeitpunkt. Sie stellen keine Garantie für die zukünftige Funktionsfähigkeit oder eine unveränderte behördliche Bewertung dar.
- Ergibt die Prüfung Mängel oder wird ein Prüfziel nicht erreicht, sind Fehleranalyse, Mangelbeseitigung, Wiederholungsprüfung oder erneute Validierung nur bei gesonderter Beauftragung geschuldet und zusätzlich zu vergüten.
- Sicherheitsrelevante Mängel werden dokumentiert. Wir dürfen ein Gerät entsprechend kennzeichnen und dem Besteller die Außerbetriebnahme empfehlen. Die Entscheidung über Weiterbetrieb, Sperrung und erforderliche Maßnahmen verbleibt beim verantwortlichen Betreiber, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
- Änderungen an Gerät, Software, Aufstellort, Medienversorgung, Programmen, Beladungen oder Prozessen nach einer Prüfung oder Validierung können eine erneute Bewertung erforderlich machen.
§ 16 Software, Updates, Fernwartung und vernetzte Produkte
- An mitgelieferter Geräte-, System- und Anwendungssoftware erhält der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang und für die Dauer der bestimmungsgemäßen Nutzung des zugehörigen Geräts. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung oder Weitergabe, bestehen nur im gesetzlich zwingenden Umfang.
- Gelten für Software Hersteller- oder Drittlizenzbedingungen, weisen wir hierauf hin und stellen sie auf Anforderung zur Verfügung. Für die betreffende Software gehen sie diesen AGB vor.
- Ohne gesonderte Vereinbarung schulden wir keine Bereitstellung von Funktions-, Sicherheits- oder Versionsupdates. Stellen wir Updates bereit oder leiten wir sie weiter, ist der Besteller verpflichtet, sie innerhalb angemessener Frist einzuspielen oder ihre Installation zu ermöglichen. Unterlässt er dies, bestehen Ansprüche insoweit nicht, als der Mangel oder Schaden hierauf beruht.
- Fernwartung und Fernzugriffe erfolgen ausschließlich über die vereinbarten, gesicherten Zugänge. Der Besteller stellt die erforderliche Infrastruktur, Rechte, Lizenzen und Freigaben bereit, protokolliert die Zugriffe in seinem Verantwortungsbereich und sichert seine Daten vor jedem Zugriff. Werden dabei personenbezogene Daten weisungsgebunden verarbeitet, gilt § 25 Abs. 2.
- Sicherheitsrelevante Schwachstellen, Störungen und Vorfälle an gelieferten Produkten mit digitalen Elementen teilt der Besteller uns unverzüglich mit, damit die gesetzlichen Melde- und Informationspflichten gegenüber Hersteller und zuständigen Stellen eingehalten werden können. Gesetzliche Pflichten des Herstellers und unsere Pflichten als Einführer oder Händler bleiben unberührt.
- Bei vernetzten Produkten richten sich Ansprüche des Bestellers auf Zugang zu Produktdaten und produktbezogenen Dienstdaten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Verlangt der Besteller Zugang, benennt er Zweck, Umfang und etwaige Empfänger. Die Bereitstellung erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Umfang; eine darüber hinausgehende Bereitstellung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen angemessene Vergütung. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
§ 17 Abnahme von Werkleistungen
- Soweit die vereinbarte Leistung Werkvertragsrecht unterliegt, hat der Besteller sie nach vertragsgemäßer Herstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
- Wir können nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, die zwölf Werktage nicht unterschreitet. Erklärt der Besteller innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung mit Fristablauf als abgenommen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
- Nimmt der Besteller die Leistung in Gebrauch, ohne die Abnahme zu erklären, gilt die Leistung spätestens zwölf Werktage nach Beginn der Nutzung als abgenommen, sofern er nicht zuvor unter Angabe mindestens eines Mangels widersprochen hat.
- Übergabe-, Montage-, Einsatz-, Prüf- oder Abnahmeprotokolle dienen dem Nachweis des Leistungsstands. Vorbehalte und erkennbare Mängel sind darin möglichst konkret zu dokumentieren.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
- Der Besteller behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert uns unverzüglich in Textform über Pfändung, Beschädigung, Vernichtung oder sonstigen Zugriff Dritter. Hochwertige Geräte sind, soweit zumutbar, zum Neuwert gegen übliche Risiken zu versichern.
- Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrags an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen. Nach Widerruf benennt der Besteller auf Verlangen die Abnehmer und die abgetretenen Forderungen, erteilt die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte, übergibt die zugehörigen Unterlagen und teilt den Abnehmern die Abtretung mit; wir dürfen die Abtretung auch selbst offenlegen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist eine Sache des Bestellers Hauptsache, überträgt er uns anteilig Miteigentum und verwahrt dieses unentgeltlich.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, dürfen wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Besteller gestattet uns zum Zweck der Rücknahme den Zugang zum Aufstellort. Nach Rücknahme dürfen wir die Ware verwerten; der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.
- Wir geben Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt; die Auswahl obliegt uns.
§ 19 Konsignation, Ansicht, Erprobung sowie Leih- und Ersatzgeräte
- In Konsignation, zur Ansicht, Erprobung oder als Leih- beziehungsweise Ersatzgerät überlassene Gegenstände bleiben unser Eigentum.
- Die Nutzung ist nur im vereinbarten Umfang durch geeignetes Personal zulässig. Weitergabe, Veräußerung, Verpfändung, Standortwechsel oder sonstige Verfügung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
- Der Empfänger behandelt die Gegenstände pfleglich, beachtet Herstellerhinweise und meldet Schäden, Störungen oder Verlust unverzüglich. Soweit zumutbar, hält er angemessenen Versicherungsschutz vor.
- Nach Ende der Überlassung sind Gegenstände vollständig, gereinigt, erforderlichenfalls fachgerecht dekontaminiert, sicher verpackt und abholbereit bereitzustellen. Eine Dekontaminationsbestätigung kann verlangt werden.
- Für zu vertretende Schäden und Verluste haftet der Empfänger nach den gesetzlichen Vorschriften. Verbrauchsmaterialien, fehlendes Zubehör und über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Abnutzung können berechnet werden.
- Transport-, Reinigungs-, Prüf-, Wiederaufbereitungs- und Datenlöschungskosten trägt der Empfänger, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vor Rückgabe sichert und löscht er eigene Daten.
§ 20 Schulungen und digitale Nebenleistungen
- Schulungen, Einweisungen und digitale Inhalte werden im vereinbarten Umfang erbracht. Teilnahme- oder Einweisungsnachweise bestätigen nur die dokumentierte Teilnahme beziehungsweise Einweisung und ersetzen keinen darüber hinaus gesetzlich geforderten Qualifikationsnachweis.
- Wir dürfen Präsenz- oder Onlinetermine aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Ausfalls einer Lehrkraft oder technischer Störungen, verlegen oder absagen. Bereits gezahlte Entgelte werden bei endgültiger Absage erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 24.
- An digitalen Inhalten und Unterlagen erhält der Besteller ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten internen Zweck. Zugangsdaten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
- Bei Leistungen über Systeme Dritter gelten ergänzend deren technische Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen. Vorübergehende Einschränkungen aufgrund Wartung, Sicherheitsmaßnahmen oder außerhalb unseres Einflusses liegender Störungen begründen keine Ansprüche, soweit sie zumutbar sind.
§ 21 Stornierung und Retouren
- Ein vertragliches Rückgabe- oder Widerrufsrecht besteht im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht.
- Tritt der Besteller vor Ablieferung oder Leistungserbringung ohne gesetzliches oder vertragliches Recht vom Vertrag zurück oder verlangt er dessen Aufhebung, können wir der Aufhebung zustimmen und pauschalierten Ersatz unseres Aufwands und entgangenen Gewinns verlangen in Höhe von 15 Prozent des Nettoauftragswertes bei vorrätiger Lagerware und 30 Prozent des Nettoauftragswertes bei nicht vorrätiger Ware, deren Beschaffung bereits ausgelöst ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
- Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen und kundenspezifisch konfigurierte Geräte können nicht storniert werden, sobald die Bestellung beim Vorlieferanten oder die Fertigung ausgelöst ist.
- Nach vorheriger Retourenfreigabe können wir unbenutzte, handelsfähige Ware in unbeschädigter und ungeöffneter Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung aus Kulanz zurücknehmen.
- Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen, sterile oder geöffnete Ware, Arzneimittel, kühlpflichtige Ware, Ware mit begrenzter Haltbarkeit, benutzte Ware, Software, aktivierte Lizenzen sowie kontaminierte oder möglicherweise kontaminierte Produkte. Eine Rücknahme von Arzneimitteln und kühlpflichtiger Ware erfolgt nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder durch einen von uns zu vertretenden Mangel veranlasst ist.
- Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, soweit sie nicht auf einem von uns zu vertretenden Mangel beruht. Die Ware ist fachgerecht, bruchsicher und erforderlichenfalls dekontaminationssicher zu verpacken.
- Bei Kulanzrücknahme können wir eine angemessene Bearbeitungs-, Prüf- und Wiedereinlagerungspauschale von 10 Prozent des Nettowarenwertes, mindestens 15,00 Euro, abziehen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
- Eine Gutschrift erfolgt erst nach Eingang und Prüfung der Ware.
§ 22 Untersuchungs- und Rügepflicht; Mängelrechte
- Ist der Besteller Kaufmann, setzen Mängelrechte voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, regelmäßig spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Uns ist eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu gewähren.
- Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der vereinbarte Lieferort, bei fest installierten oder ortsgebundenen Geräten der vereinbarte Aufstellort.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten. Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach § 24.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung oder Bedienung, ungeeigneten Betriebsmitteln, übermäßiger Beanspruchung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, Unterbrechung der Kühlkette im Verantwortungsbereich des Bestellers, äußeren Einflüssen, unterlassener Installation bereitgestellter Updates oder eigenmächtigen Änderungen und Reparaturen, soweit der Mangel darauf beruht.
- Erweist sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt, können wir den entstandenen Aufwand nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnen, wenn der Besteller erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel unserer Leistung vorlag.
- Mehrkosten der Nacherfüllung, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort entstehen, trägt der Besteller, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
- Hersteller- oder Drittgarantien gelten ausschließlich nach deren Bedingungen und lassen gesetzliche Mängelrechte unberührt.
§ 23 Verjährung und Rückgriff
- Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Ablieferung beziehungsweise, soweit eine Abnahme vereinbart oder nach § 17 eingetreten ist, ab Abnahme.
- Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung. Ein vollständiger Ausschluss von Mängelansprüchen gilt nur dann, wenn die Ware im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als gebraucht und unter Ausschluss der Mängelhaftung bezeichnet ist und der Besteller dem in Textform zugestimmt hat.
- Verkürzung und Ausschluss gelten nicht bei arglistigem Verschweigen, einer Beschaffenheitsgarantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.
- Unberührt bleiben zwingende Sonderfristen, insbesondere für Bauwerke und entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendete Sachen, sowie zwingende Rückgriffsansprüche in einer Lieferkette.
- Rückgriffsansprüche bestehen nur im gesetzlich zwingenden Umfang. Sie sind ausgeschlossen, soweit der Besteller ohne unsere Zustimmung mit seinem Abnehmer über zwingende gesetzliche Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
§ 24 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten ermöglichen die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und sind solche, auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.
- Soweit Schadensersatzansprüche mit einem Sach- oder Werkmangel zusammenhängen und nicht unter Absatz 1 fallen, verjähren sie innerhalb der hierfür geltenden Mängelfrist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Für den Verlust von Daten und Programmen haften wir nach den vorstehenden Absätzen nur, wenn der Besteller seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch arbeitstäglich, in maschinenlesbarer Form gesichert und dadurch sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 25 Datenschutz
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
- Verarbeiten wir im Rahmen von Fernwartung, Service, Prüfungen, Validierungen oder digitalen Leistungen personenbezogene Daten des Bestellers weisungsgebunden, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
- Eine Beschreibung unserer technischen und organisatorischen Maßnahmen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.
- Der Besteller übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Leistung erforderlich und rechtmäßig ist, und informiert uns vorab über besondere Schutzanforderungen, insbesondere bei Gesundheits- und Patientendaten. Soweit möglich, stellt er Geräte und Datenträger anonymisiert oder ohne personenbezogene Daten bereit.
- Zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos können wir Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherern einholen und diesen die hierfür erforderlichen Daten übermitteln. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
§ 26 Besondere Pflichten bei Medizinprodukten, Arzneimitteln und kühlpflichtiger Ware
- Unsere Produkte und Leistungen sind ausschließlich für die gewerbliche und berufliche Verwendung bestimmt. Der Besteller versichert, dass er Angehöriger der Fachkreise, gewerblicher Anwender, Betreiber oder gewerblicher Wiederverkäufer ist. Eine Abgabe an Verbraucher ist ausgeschlossen.
- Der Besteller beachtet Zweckbestimmung, Gebrauchsanweisung, Herstellerinformationen sowie die vorgegebenen Lager-, Transport- und Anwendungsbedingungen. Ware mit begrenzter Haltbarkeit ist nach Verfallsdatum auszusteuern und darf nicht weiterverwendet werden.
- Bei kühlpflichtiger Ware stellt der Besteller sicher, dass die Sendung zum vereinbarten Anlieferzeitpunkt von einer empfangsberechtigten Person angenommen und unverzüglich sachgerecht eingelagert wird. Ab Ablieferung liegt die Kühlkette in seiner Verantwortung. Bei erkennbarer oder vermuteter Unterbrechung der Kühlkette ist die Ware unverzüglich zu separieren, nicht zu verwenden und uns anzuzeigen. Kann kühlpflichtige Ware aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht abgeliefert werden, gilt § 9 Abs. 4; eine Ersatzlieferung erfolgt gegen Berechnung.
- Soweit wir Arzneimittel abgeben, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der uns erteilten arzneimittelrechtlichen Erlaubnis und nur an Empfänger, die zum Bezug berechtigt sind. Der Besteller weist seine Bezugsberechtigung auf Verlangen nach und beachtet die Vorgaben zu Lagerung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und, soweit einschlägig, zu Sicherheitsmerkmalen und deren Verifizierung.
- Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse, Qualitätsmängel und Verdachtsfälle meldet der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Kenntnis, an uns sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, an Hersteller und zuständige Behörde. Er sichert betroffene Produkte, hält sie zur Untersuchung bereit und unterstützt die Ursachenaufklärung.
- Der Besteller dokumentiert die zur Rückverfolgbarkeit erforderlichen Angaben, insbesondere Charge, Seriennummer, UDI und Verbleib, bewahrt sie für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer auf und gibt sicherheitsrelevante Informationen, Herstellerinformationen und Rückrufmitteilungen unverzüglich an betroffene Anwender und Abnehmer weiter.
- Bei Rückrufen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen wirkt der Besteller angemessen mit, insbesondere bei Ermittlung des Verbleibs, Sperrung, Rückführung oder Nachrüstung betroffener Produkte.
- Betreiber- und Anwenderpflichten, insbesondere nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, verbleiben beim Besteller. Gesetzliche Pflichten des Herstellers, Bevollmächtigten, Importeurs, Händlers, Betreibers oder Anwenders werden durch diese AGB nicht abbedungen.
§ 27 Entsorgung von Altgeräten, Batterien und Verpackungen
- Soweit uns Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte treffen, die nicht in privaten Haushalten genutzt werden, vereinbaren die Parteien abweichend hiervon: Die ordnungsgemäße Rücknahme, Behandlung und Entsorgung des Altgeräts einschließlich der hierfür anfallenden Kosten obliegt dem Besteller als Endnutzer. Der Besteller stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter und Behörden frei.
- Gibt der Besteller das Gerät an einen Dritten weiter, überträgt er diese Verpflichtung auf den Erwerber und weist uns dies auf Verlangen nach.
- Eine Rücknahme durch uns erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen angemessene Vergütung. Zurückzugebende Geräte sind gereinigt, erforderlichenfalls fachgerecht dekontaminiert und mit Dekontaminationsbestätigung bereitzustellen. Der Besteller sichert und löscht zuvor seine Daten.
- Batterien und Akkumulatoren sind nach den gesetzlichen Vorschriften einer getrennten Erfassung zuzuführen und dürfen nicht über den Restmüll entsorgt werden. Bei Rücksendung von Geräten mit Lithiumbatterien beachtet der Besteller die geltenden Transport- und Verpackungsvorschriften.
- Für Verpackungen gilt § 9 Abs. 5.
§ 28 Exportkontrolle, Sanktionen und gesetzliche Vorgaben
- Der Besteller hält alle anwendbaren exportkontroll-, sanktions- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ein und stellt erforderliche Angaben zu Endverwendung, Endempfänger und Bestimmungsland bereit.
- Wir dürfen die Vertragserfüllung aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung gegen gesetzliche Verbote, behördliche Anordnungen oder Sanktionsregelungen verstoßen würde. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir das Hindernis nicht zu vertreten haben.
- Eine Weiterveräußerung oder Weitergabe in Länder, für die Ausfuhr- oder Sanktionsbeschränkungen bestehen, ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform unzulässig.
§ 29 Einsatz Dritter und Abtretung
- Wir dürfen zur Leistungserbringung geeignete Hersteller, Fachbetriebe, Prüforganisationen und sonstige Nachunternehmer einsetzen, soweit keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns bedarf unserer Zustimmung in Textform. § 354a HGB und sonstige zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
§ 30 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz der Reintjes GmbH, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand ist der Sitz der Reintjes GmbH, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir dürfen den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen, sollen mindestens in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Bei Dauerschuldverhältnissen dürfen wir diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung durch eine Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung, geänderte technische oder regulatorische Anforderungen oder eine Änderung unseres Leistungsangebots veranlasst ist und den Besteller nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Hervorhebung der geänderten Regelungen mitgeteilt. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei fristgerechtem Widerspruch kann jede Partei das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Unternehmensangaben
Reintjes GmbH · Medizinischer Fachhandel
Drennesweg 9 · 47445 Moers
Telefon: +49 (0) 2841 9727-0 · E-Mail: info@reintjes.de · www.reintjes.de
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Geschäftsführer: Achim Gräf, Thorsten Schikofsky, André Hübscher